(Stand: 24. November 2007)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen, Anglergemeinschaft 1969 Bergrheinfeld e.V.. Er ist Nachfolger der Anglergemeinschaft 1969 Bergrheinfeld.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Bergrheinfeld.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.5 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins, Gemeinnützigkeit
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der waidgerechten Angelfischerei sowie der Schutz und Erhaltung von Fischwasser.
2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere durch Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern, regelmäßige Durchführung von Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Gewässer und Ausübung der Angelfischerei verwirklicht.
2.3 Ein Schwerpunkt des Vereins ist die Jugendarbeit, damit Jugendliche die waidgerechte Angelfischerei erlernen können.
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Verzichtet ein Vereinsmitglied auf ihm zustehenden Aufwendungsersatz, ist ihm auf Verlangen eine Zuwendungsbescheinigung auszustellen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedsarten
Der Verein besteht aus
3.1 Aktiven Mitgliedern
Sie sind stimmberechtigt und wählbar mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
3.2 Passiven Mitgliedern
Passive Mitglieder können nur vorher aktive Mitglieder des Vereins werden; sie sind stimmberechtigt und erhalten aber keine Seekarte.
3.3 Ehrenmitgliedern
Ehrenmitglieder können verdiente Mitglieder, die bereits 25 Jahre Mitglied des Vereins sind und das 65. Lebensjahr erreicht haben - die Mitgliederversammlung kann mit einer drei Viertel Mehrheit davon abweichen -, werden; sie sind stimmberechtigt.
3.3.1 Ehrenmitglieder sind in der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Beirates mit einfacher Mehrheit zu
ernennen. Ehrenmitglieder zahlen keinen Vereinsbeitrag. Mitgliedszeiten in der „Anglergemeinschaft 1969 Bergrheinfeld“
sind anzurechnen.
3.4 Bis auf die Ausstellung der Seekarte haben alle Mitglieder die gleichen Rechten und Pflichten.
3.5 Jungfischer
Jungfischer kann man ab dem vollendetem 10. Lebensjahr bis zum vollendetem 18. Lebensjahr werden. Jungfischer sind stimmberechtigt für die Wahl des Jugendvertreters. Der Jugendvertreter muss das 15. Lebensjahr vollendet haben.
3.6 Fördermitglieder
Fördermitglieder können auch juristische Personen sein. Sie sind nicht stimmberechtigt und erhalten keine Seekarte.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürlich und juristische Person werden, die
• sich schriftlich beworben,
• einen guten Leumund hat,
• einen gültigen Fischereischein* oder
• Jugendfischereischein* besitzt.
* gilt nicht für Fördermitglieder
4.2 Jungfischer können ab dem vollendetem 10. Lebensjahr aufgenommen werden. Hat der Antragsteller das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4.3 Über eine Aufnahme entscheidet der Beirat.
4.3.1 Mitglieder und Jungangler der Anglergemeinschaft 1969 Bergrheinfeld werden mit einer schriftlichen Beitrittserklärung, die im Gründungsjahr der Anglergemeinschaft 1969 Bergrheinfeld e.V. abgegeben werden muss, Mitglied; § 4 .3 der Satzung entfällt.
4.4 Der Antrag muss wenigstens den Namen, Vornamen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bürger, bzw. ehemalige Bürger der Gesamtgemeinde Bergrheinfeld sind zu bevorzugen.
4.5 Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht zu begründen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet
• durch Austritt,
• mit dem Tod des Mitgliedes,
• durch Ausschluss aus dem Verein.
5.2 Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich.
5.3 Bei groben Verstößen gegen die Zwecke des Vereins, schwerer Schädigung des Ansehens und/oder der Belange
des Vereins, unkameradschaftlichen Verhaltens sowie Nichtzahlung der Vereinsbeiträge, kann der Beirat einen Ausschluss a us dem Verein vornehmen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von drei Wochen Gelegenheit zu geben, persönlich oder schriftlich gegenüber dem Beirat Stellung zu nehmen.
5.3.1 Ein endgültiger Ausschluss durch den Beirat ist zu begründen und dem ausgeschlossenen Mitglied mittels eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
5.3.2 Die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel aller anwesenden
stimmberechtigten Mitgliedern während einer Mitgliederversammlung erfolgen.
5.3.3 Während eines Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte, Pflichten und Ämter des Ausgeschlossenen. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes ist bei Ausschluss eines Mitgliedes nicht möglich.
5.3.4 Ausgeschiedene Mitglieder haben aufgrund ihrer Mitgliedschaft keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden alle Ämter und Aufgaben des ehemaligen Mitgliedes ohne besonderes Verfahren.
5.4 Jungfischer scheiden aus, wenn sie
das achtzehnte Lebensjahr vollendet oder
die in der Vereinsordnung vorgesehene Fischerprüfung nicht abgelegt haben.
5.4.1 Jungfischer die nach Nummer 1 ausgeschieden sind, können Mitglied nach § 4.1 dieser Satzung werden. In der
Vereinsordnung ist zu berücksichtigen, dass sie ein Vorzugsrecht besitzen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr, Umlage
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages, Regelungen über Fälligkeit und Beitrags-einzugsverfahren, einer möglichen Aufnahmegebühr oder Umlage sind in der Vereinsordnung festzulegen.
§ 7 Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern
- Finanzen
- Allgemeine Aufgaben
- Technik, Geräte
7.1.1 für Gewässer kann auch ein Vorstandmitglied gewählt werden.
7. 2 Der Vorstandsprecher und sein Vertreter ist vom Beirat zu wählen; beide sind allein vertretungsberechtigt und Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
7.3 Der Vorstandsprecher und sein Stellvertreter sind allein vertretungsberechtigt. Beschlüsse des Beirates sind
verbindlich.
Einzelauszahlungsverfügungen sind bis zu einem Betrag von 500 Euro vom Vorstandsprecher und seinem Stellvertreter möglich. In der Vereinsordnung kann Weiteres bestimmt werden.
7.4 Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Beschränkung des § 181 BGB befreit, soweit sie als Vorstandsmitglied mit sich selbst als Vertreter einer juristischen Person Rechtsgeschäfte vornehmen.
8 Beirat, Leitung des Vereins, Vereinsordnung
8.1 Der Verein wird vom Beirat geleitet, der aus dem
• Vorstand
• bis zu vier Beisitzern
• dem Jugendvertreter
besteht.
8.2 Über Aufgabenverteilungen kann der Beirat beschließen.
8.3 Der Beirat ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit es in der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen ist.
8.4 Der Beirat ist vierteljährlich und bei Bedarf vom Vorstandssprecher oder einem Stellvertreter zusammen zu rufen. Die Sitzung wird vom Vorstandssprecher oder von seinem Stellvertreter oder von einem von beiden Beauftragten geleitet.
8.5 Auf schriftlichen Antrag von zwei Dritteln der Beiratsmitglieder ist innerhalb von einer Woche eine Sitzung des Beirates einzuberufen.
8.6 Der Beirat hat eine Vereinsordnung aufzustellen. Über die Vereinsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Kassenführung, Kassenprüfung
9.1 Der Vorstand Finanzen hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und für die Jahreshauptversammlung eine
Jahresbilanz aufzustellen.
Spendenquittungen können vom Vorstandsmitglied Finanzen ausgestellt werden.
9.3 Die Jahresbilanz ist von zwei Kassenrevisoren zu prüfen, die in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten haben. Für die Kassenprüfung ist eine angemessene Frist – wenigstens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung – einzuräumen.
§ 10 Amtsdauer, Wahlverfahren
10.1 Die Beiratsmitglieder und Kassenrevisoren werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Der Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt, längstens jedoch für die Dauer von einem viertel Jahr nach Beendigung der Amtsdauer.
10.1.1 Die Wahl hat geheim statt zu finden, wenn dies von einem Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern verlangt wird.
10.1.2 Wählbar sind nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann bis zu einer Neuwahl der Bereich von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen werden. Hierzu ist ein Beschluss des Beirates erforderlich. Scheiden zwei Vorstandsmitglieder aus, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung für Neuwahlen einzuberufen.
10.1.4 Scheiden andere Beiratsmitglieder aus, so entscheidet der Beirat, ob oder wer bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Aufgaben kommissarisch übernimmt.
§ 11 Beschlussfassungen, Einladungen
11.1 Der Beirat fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in seinen Sitzungen, die vom Vorstandsprecher oder
seinem Stellvertretenden schriftlich, telefonisch, mit Telefax oder Email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Frist von drei Tagen einzuhalten.
11.2 Der Beirat ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf seiner Mitglieder – davon zwei Vorstandsmitglieder - anwesend sind. Die Sitzung leitet der Vorstandsprecher oder sein Stellvertreter. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Beiratssitzung.
In dringenden Fällen ist eine Abstimmung auch ohne eine Sitzung möglich. Dazu ist erforderlich, dass wenigstens drei Viertel der Beiratsmitglieder an der Abstimmung beteiligt sind. Bei einem telefonischem Votum sind Gesprächsprotokolle zu führen über Gesprächspartner, Uhrzeit, Telefonnummer und Abstimmungsergebnis.
Über Beiratssitzungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist allen Beiratsmitgliedern wenigstens 14 Tage vor der nächsten Sitzung zuzustellen. Die Niederschrift bedarf – ggf. nach Änderung/en – der Zustimmung des Beirates.
§ 12 Mitgliederversammlungen: Einberufung
12.1 Mindestens zweimal im Kalenderjahr findet eine Mitgliederversammlung statt; die Jahreshauptversammlung bis zum 31. März eines Jahres. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstandsprecher, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen.
12.1.1 Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einladung hat schriftlich – normaler Brief - zu erfolgen. Eine Einladung per Email ist möglich, wenn ein Mitglied sich damit einverstanden erklärt.
12.2 Die Tagesordnung stellt der Beirat auf. Sie kann von der Mitgliederversammlung durch einfachen
Mehrheitsbeschluss geändert werden. Dies gilt nicht für Anträge zu Satzungsänderungen, die nur schriftlich erfolgen können. Anträge dazu müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstandsprecher oder seinem Stellvertreter vorliegen, damit sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit aufgenommen werden können.
12.3 Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird. Dieser Antrag ist dem Vorstandsprecher oder seinem Stellvertreter zuzustellen.
§ 13 Mitgliederversammlungen: Stimmberechtigung, Wählbarkeit
13.1 In Mitgliederversammlungen hat jedes stimmberechtigte Mitglied (§ 3) eine Stimme. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit über
• Wahl des Beirates
• Wahl es Jugendsprechers, der nur von den anwesenden Jungfischern gewählt werden kann
• Wahl der Kassenrevisoren
• Die Vereinsordnung
• Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresbilanz
• Entlastung des Vorstandes
• Aufgaben, die nicht per Satzung oder Vereinsordnung dem Vorstand oder Beirat übertragen sind
• die Mitgliedschaft über evtl. vom Vorstand ausgeschlossene Mitglieder, wenn diese es schriftlich beantragen.
13.2 Mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten können Beschlüsse des Beirates nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.
§ 14 Mitgliederversammlungen: Sitzungsleitung, Verfahren
14.1 Die Sitzung wird vom Vorstandsprecher oder von seinem Stellvertreter geleitet. Sind beide nicht
anwesend, hat die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Leiter zu bestimmen.
14.2 Bei Neuwahlen ist ein
• Wahlleiter
• Protokollführer
zu wählen. Es ist eine Wahlniederschrift zu fertigen, die vom Wahlleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
14.3 Wahlen haben geheim stattzufinden, wenn dies von einem Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erlangt wird.
14.3.1 Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die gleichen Stimmenergebnisse haben.
14.4 Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zu lassen.
14.5 Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
14.6 Über Mitgliederversammlungen ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen mit wenigstens folgendem Inhalt
• Ort und Zeit der Versammlung
• Tagesordnungspunkte und Ergebnis/se der Abstimmung/en
• Teilnehmerliste
• Personen eines Wahlausschusses (bei Wahlen).
• Bei Satzungsänderungen ist der neue Wortlaut zu protokollieren.
Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Leiter der Mitgliederversammlung zu unterschreiben. Die Niederschrift steht auf der Homepage des Vereins im Mitgliederbereich für alle Mitglieder zur Verfügung; sie ist innerhalb von vier Wochen fertig zu stellen. In der Vereinsordnung kann Weiteres bestimmt werden, wie Mitglieder die Niederschrift außerden einsehen oder erhalten können.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.
§ 15 Auflösung des Vereins
15.1 Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer vier Fünftel Mehrheit in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
15.1.1 Löst sich der Verein auf, so haben bei der Veräußerung von Immobilien und Sachwerten Mitglieder und Jungfischer ein Vorkaufsrecht.
Bei gleicher Angebotshöhe sind die bietenden Mitglieder darüber zu informieren. Den Zuschlag erhält dann derjenige, der schriftlich aber formlos das höchste Gebot abgibt. Dem Verkauf müssen alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Für den Verkauf von Immobilien ist die Zustimmung des Beirates erforderlich; sollten die Gebote zu niedrig erscheinen, sind Immobilien auf dem freien Markt zu veräußern.
15.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bergrheinfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
§ 16 Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung nichtig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen der Satzung gültig.
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