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- Vereinsordnung


Vereinsordnung


(Stand 29. März 2014)


1 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Mitgliedschaft


1.1 Der Jahresbeitrag beträgt 20 Euro.
Die Seekarte kostet
- 100 Euro für Mitglieder mit Fischereischein
- 40 Euro für Mitglieder mit Jugendfischereischein
Die Gebühr für Tageskarten beträgt 8 Euro.

1.2 Bei Neuaufnahmen wird eine einmalige Besatzgebühr von 100 Euro erhoben.
1.2.1 Die einmalige Besatzgebühr für Jungangler beträgt 40 Euro
1.2.1 Die Besatzgebühr für Jungangler von aktiven Mitgliedern beträgt ab dem 2.Kind 10 Euro
1.3 Fällig Beiträge und Umlagen werden per Bankeinzug abgebucht.
1.3.1 Die genannten Beiträge werden jährlich im Monat März erhoben.
Von der Regelung nicht betroffen sind Neuaufnahmen im Verein. Deren Beiträge und Besatzgebühren werden mit Beitritt zum Verein fällig. Eine Angelerlaubnis wird in diesen Fällen erst mit der Bestätigung der Zahlung ausgestellt.
1.4 Der Sprecher des Vorstandes oder der Vorstand Finanzen kann in Einzelfällen Beiträge stunden.
1.5 Bei Mitgliedschaftsanträgen ist nach Reihenfolge
1.5.1 Jungangler
1.5.2 Bürger der Gemeinde Bergrheinfeld
1.5.3 Bürger, die nicht in der Gemeinde Bergrheinfeld wohnen
zu entscheiden. Bei gleichrangigen Bewerbern ist derjenige aufzunehmen, der die längste Wartezeit erfüllt hat; das Eingangsdatum des schriftlichen Antrags ist entscheidend.
Um Junganglern die Übernahme als Mitglied nach §4.1 der Satzung der Anglergemeinschaft 1969 Bergrheinfeld e.V. zu ermöglichen, können, wenn der Verein fünfzig aktive Mitglieder hat, Bürger, die nicht in der Gemeinde Bergrheinfeld wohnen, grundsätzlich nicht mehr aufgenommen werden.


2 Angelerlaubnis


2.1 Die Angelerlaubnis wird für einen Zeitraum von 12 Monaten, jeweils bis zum 31. März eines Jahres, ausgestellt.
Eine Angelerlaubnis erhält, wer eine Fangliste oder eine schriftliche Fehlanzeige abgibt.
2.2 Tageskarten werden nur für Gäste von volljährigen Mitgliedern der Anglergemeinschaft ausgegeben, welche die Gäste beim Angeln dauerhaft begleiten müssen.
2.2.1 Eine Woche vor der Vereinsmeisterschaft bis eine Woche nach der Vereinsmeisterschaft dürfen keine Gastkarten für die vorhandenen Gewässer ausgegeben werden. Der Beirat kann auch andere Fristen bestimmen, bzw. Sperrzeiten auch für Mitglieder und Jungangler vorsehen.
2.3 Wer Tageskarten ausstellt beschließt der Beirat.


3 Jungfischer


3.1 Jugendliche (ab dem vollendetem 10.Lebensjahr) ohne Fischerprüfung, erhalten eine Angelerlaubnis, wenn diese im Besitz eines Jugendfischereischeins sind. Der Jugendliche ist berechtigt, in Begleitung eines volljährigen Mitglieds der Anglergemeinschaft 1969 Bergrheinfeld e.V., mit einer Rute fischen.
3.2 Jugendliche müssen spätestens mit Vollendung des 15.Lebensjahres die Fischerprüfung abgelegt haben, um Mitglied des Vereins zu bleiben und ohne Begleitung zu angeln.
3.2.1 Die Frist zur Ablegung der Fischerprüfung kann vom Vorstand verlängert werden (in der Regel für ein Jahr).
Hierzu ist ein schriftlicher Antrag mit Begründung erforderlich. Gegen eine Entscheidung sind keine Rechtsmittel möglich.
3.3 Die Jungfischer können einen Jugendvertreter/Jugendbeauftragten wählen, der zu den Besprechungen des Beirats eingeladen wird.


4 Gemeindliche Auflagen, Vereinsregeln, Arbeitseinsätze


4.1 Gewässer


4.1.1 Das Parken ist nur auf der Grafenrheinfelder Seite des Sees erlaubt oder auf dem Parkplatz am Seeanfang.
4.1.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei angesetzten Arbeitsansätzen am Wasser und bei der Durchführung eines Fischfestes, mitzuhelfen. Jedes Mitglied hat im Jahr 12 Stunden für Arbeitseinsätze am Gewässer einzubringen. Fehlt ein Mitglied unentschuldbar bei Arbeitseinsätzen, sind 10 Euro je Fehlstunde zu zahlen.
4.1.2.1 Als Arbeitseinsätze gelten die Seeuferreinigung, anfallende Reparaturarbeiten (z.B. Stege), Teilnahme am Ferienspaß, Tätigkeiten im Beirat, sowie sonstige vom Beirat beschlossene Tätigkeiten.
4.1.3 Es darf nur vom Ufer aus mit zwei Handangeln geangelt werden. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Angelplatz.
4.1.4 Der Verkauf gefangener Fische ist verboten.
4.1.5 Jeder Angler ist verpflichtet seinen Angelplatz sauber zu halten und unbeschädigt zu verlassen. Abfälle und Fischreste dürfen nicht am Angelplatz zurück gelassen werden. Bei Gastanglern ist das Mitglied dafür verantwortlich, dass diese Bestimmungen vom Gast eingehalten werden.


4.2 Aufsicht, Verhalten


4.2.1 Der Beirat kann Mitglieder zur Gewässeraufsicht beauftragen: Diese erhalten Ausweise und Hinweiskarten, mit denen, auch im Auftrag der Gemeinde, Falschparker über ihr gesetzeswidriges Verhalten und den ggf. daraus folgenden Konsequenzen zu informieren sind.


4.3 Badegäste


4.3.1 Auf Badegäste ist beim Angeln Rücksicht zu nehmen.
4.4 Gesundheitszeugnis
4.4.1 Neue Mitglieder und Jungangler sind von einem vom Beirat Beauftragten über die gesetzlichen einzuhaltenden Hygienevorschriften zu informieren. Dies gilt nur für den Fall, dass Lebensmittel verarbeitet werden.
5 Schonzeiten, Schonmaße und Fangbeschränkungen
5.1 Die von der Mitgliederversammlung festgelegten Schonzeiten, Schonmaße und Fangbegrenzungen sind einzuhalten.


Folgende Schonzeiten sind festgelegt:
Hecht: 01.Februar - 30.April
Zander: 01.Februar - 30.April


Folgende Schonmaße sind festgelegt:
Hecht: 60 cm
Zander: 50 cm
Schleie: 26 cm
Aal: 50 cm
Graskarpfen: 60 cm
Karpfen: 35 cm


5.2 Fangbeschränkungen


- Pro Kalenderwoche können 4 Aale, 4 Schleien und 4 Karpfen
-  Pro Kalendermonat können 3 Zander und 3 Hechte entnommen werden.
5.3 Der Fang und eine Angelberechtigung kann von jedem Mitglied geprüft werden. Es ist eine Fangliste zu führen.
5.4 Zuwiderhandlungen gegen die oben genannten Regeln werden nach Anzeige im Beirat beraten. Es kann eine Angelsperre von bis zu einem Jahr ausgesprochen werden.
5.5 Die Fänge sind bis spätestens zum 31.Dezember an den Vorstand für allgemeine Aufgaben oder an den Sprecher des Vorstandes zu übermitteln. Diese Übermittlung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen und dient der Vorbereitung für den Nachweis gegenüber den Behörden.
Die vollständig und richtig ausgefüllten Fanglisten sind spätestens zur jährlich stattfindenden Hauptversammlung zu übergeben. Ist im abgelaufenen Jahr kein Fang getätigt worden, so ist eine schriftliche Fehlanzeige abzugeben.
Die vollständig und richtig ausgefüllten Fanglisten und die schriftlichen Fehlanzeigen werden pflichtgemäß an die Fischereifachbehörden übergeben.
Wer keine ordnungsgemäß ausgefüllte (es ist zu beachten welche Fische einzeln mit Gewicht und Größe anzugeben sind) Fangliste oder Fehlanzeige abgibt erhält keine neue Angelerlaubnis.


6 Anzahl der Mitglieder


6.1 Die maximale Anzahl von aktiven Mitgliedern wird auf 60 begrenzt.
6.2 Die maximal mögliche Mitgliederzahl an aktiven Mitgliedern richtet sich nach den Vorgaben der Kreisverwaltungsbehörde. Im durch die Kreisverwaltungsbehörde vorgegebenen Verhältnis können Tageserlaubniskarten beantragt und erteilt werden.
6.2.2 Sammelerlaubnisscheine sind zeitgerecht bei der Kreisverwaltungsbehörde durch den Beirat zu beantragen.


7 Begriffsbestimmung


7.1 Aktive Mitglieder sind Fischer mit einem gültigen Fischereischein. Jungfischer mit Jugendfischereischein sind keine aktiven Mitglieder im Sinne dieser Regelung und bedürfen keiner durch die Kreisverwaltungsbehörde ausgestellten Erlaubnis(vgl. Art. 29 Satz 3 BayFiG).


8 Gemeinschaftsangeln


8.1 Während des Jahres finden verschiedene Gemeinschaftsangeln statt. Anlässlich der Jahreshauptversammlung sind die jeweiligen Termine des Jahres, soweit möglich, bekannt zu geben. Die Teilnahme am Gemeinschaftsangeln ist freiwillig. Als Anreiz können vom Beirat Preise bereitgestellt und die Gewinner auf einer Ehrentafel festgehalten werden.


9 Liegenschaften, Pachtgewässer, Auflösung des Vereins


9.1 Über Liegenschaften und Pachtgewässer ist ein Beschluss einer Mitgliederversammlung erforderlich.
9.2 Der jährliche Fischbesatz wird vom Beirat festgelegt. Dieser richtet sich nach den Vorgaben der Kreisverwaltungsbehörde. Über den Besatz wird in der Jahreshauptversammlung berichtet.


10 Salvatorische Klausel
10.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verordnung nichtig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen der Vereinsordnung gültig.

 

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